In einer kürzlich getroffenen Entscheidung wies das Landgericht Essen (LG Essen) Spaniens Antrag auf einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Vollstreckung des intra-EU-ICSID-Awards in RWE gegen Spanien in den USA ab. Aufgrund der Herausforderungen des EU-Rechts, die sich aus den Urteilen von Achmea, Komstroy und Romatsa des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergeben, greifen Investoren zunehmend auf außereuropäische Gerichtsbarkeit (insbesondere die USA) zurück, um ihre intra-EU-Investitionsschiedsgerichtsentscheidungen durchzusetzen. Im Zusammenhang mit Spaniens Bemühungen, sich der Vollstreckung von intra-EU-Energy-Charter-Vertrags (ECT)-Auszeichnungen zu widersetzen, ist die jüngste Entscheidung des LG Essen von entscheidender Bedeutung. Diese Entscheidung ist Teil eines breiteren Trends, der auch in anderen EU-Gerichtsbarkeiten beobachtet wird, die sich weigern, in Vollstreckungsmaßnahmen einzugreifen, die jenseits der EU-Grenzen eingeleitet werden, zuletzt in den Niederlanden.
Die Entscheidung des LG Essen ist ein Rückschlag für Spaniens Bemühungen, die Vollstreckung von intra-EU-ECT-Auszeichnungen zu behindern. Die Entscheidungen in Essen und Amsterdam sind starke Präzedenzfälle dafür, dass EU-Gerichte EU-Mitgliedsstaaten, die sich weigern, sich an Investitionsschiedssprüche zu halten, nicht unterstützen werden. Beide Gerichte stellten klar fest, dass die Rechtsprechung des EuGH in den Fällen Achmea und Komstroy keine rechtliche Grundlage für die Gewährung von Anti-Klagemaßnahmen darstellt. Vielmehr fanden sie heraus, dass das öffentliche Völkerrechtprinzip der territorialen Souveränität sowie das New Yorker Übereinkommen gegen Durchsetzungsmaßnahmen sprechen.
Es ist wahrscheinlich, dass Spanien gegen die Entscheidung des LG Essen vor dem OLG Hamm Berufung einlegen wird. Obwohl das OLG Hamm in derselben Sache zugunsten Spaniens eine Anti-Anti-Klage-Einrede erlassen hatte, tat es dies nur, um die gerichtliche Souveränität deutscher Gerichte zu wahren. Aufgrund von Höflichkeitsüberlegungen ist es unwahrscheinlich, dass die Entscheidung des LG Essen im Berufungsverfahren aufgehoben wird. In der zweiten (oder sogar dritten) Instanz könnten deutsche Gerichte jedoch entscheiden, die Angelegenheit dem EuGH zur Vorabentscheidung darüber vorzulegen, ob das EU-Recht erfordert, dass EU-Inlandsgerichte in diesen Fällen anti-Enforcement-Injunctions gewähren.
Zum Schluss bleibt abzuwarten, ob das OLG Hamm, der FCJ oder der EuGH (wenn um eine Stellungnahme gebeten wird) in diesem Fall eine ähnliche Haltung einnehmen. Im Moment scheint ein solches Szenario jedoch unwahrscheinlich. Wie vom LG Essen betont, erfordert das Prinzip der Vorrangstellung des EU-Rechts nur, dass die EU-Mitgliedsstaaten die Anwendung und Einhaltung des EU-Rechts auf ihrem jeweiligen Gebiet gewährleisten. Es bildet daher keine Grundlage für die Ablehnung der Vollstreckung von Investitionsschiedsspruchen außerhalb der EU-Grenzen.