Münster: Youporn und Pornhub bleiben vorerst in Deutschland erreichbar
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass die Landesmedienanstalt NRW die Pornoseiten Youporn und Pornhub nicht für Deutschland sperren lassen kann. Die Richter sehen zwar Verstöße gegen den Jugendmedienschutz, halten die Verfügungen aber wohl für europarechtswidrig.

Die Landesmedienanstalt NRW kann die Pornoseiten „Youporn“ und „Pornhub“ vorerst nicht für Deutschland blockieren lassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am 9. Oktober 2026 in zwei Eilverfahren entschieden. Beide Seiten bleiben damit zunächst von Deutschland aus abrufbar.
Auf den beiden Portalen sind sehr viele pornografische Videos kostenlos zu sehen. Nutzer müssen beim Aufruf der Seiten lediglich bestätigen, dass sie 18 Jahre alt sind. Für die Landesmedienanstalt NRW reicht das nicht aus, um Kinder und Jugendliche zu schützen, weil nicht sichergestellt sei, dass Minderjährige die Inhalte nicht ansehen können. Pornografie ist für Minderjährige in Deutschland grundsätzlich verboten.
Die Medienanstalt mit Sitz in Düsseldorf forderte deshalb von den Betreibern, die ihren Sitz in Zypern haben, bessere Alterskontrollen. Diesen Aufforderungen kamen die Anbieter nach Darstellung der Anstalt nicht ausreichend nach. Daraufhin verfügte die Behörde, dass ein Internetanbieter die Seiten in Deutschland sperren muss. Sie wären dann nicht mehr ohne Weiteres erreichbar gewesen.
Gegen diese Verfügungen wehrte sich der Internetanbieter und bekam vom OVG Münster in beiden Eilverfahren recht. Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die Seiten zwar gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Die Maßnahme der Medienanstalt dürfte jedoch selbst gegen Europarecht verstoßen, argumentieren die Richter. Sie halten die Verfügungen deshalb für voraussichtlich rechtswidrig und unzulässig.
Das Gericht verweist dabei auf die Zuständigkeiten. Auch Betreiber von Pornoseiten aus anderen EU-Ländern dürfen Minderjährigen in Deutschland keine pornografischen Inhalte zugänglich machen. Nach EU-Recht sind für die Kontrolle aber grundsätzlich die Behörden am Hauptsitz des Betreibers zuständig. Im vorliegenden Fall müssten daher zunächst die Behörden in Zypern tätig werden.
Bei „Pornhub“ liegt die Zuständigkeit nach Angaben des Gerichts sogar bei der EU-Kommission. Die Seite wird so stark genutzt, dass sie als „sehr große Online-Plattform“ gilt. Solche Plattformen kontrolliert nach dem Digital Services Act die EU direkt.
Die EU-Kommission hatte bereits im Mai 2025 ein Verfahren gegen den „Pornhub“-Betreiber eingeleitet. Auch dabei geht es um mögliche Verstöße gegen den Kinder- und Jugendschutz. Durch die Eilentscheidungen des OVG Münster bleiben „Youporn“ und „Pornhub“ vorerst von Deutschland aus erreichbar.