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Eilverfahren: LSG NRW stellt vorläufige Vergütung von 41 Euro pro Stunde fest

Im Eilverfahren hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass der Landschaftsverband Rheinland einer gemeinnützigen GmbH für Assistenzleistungen vorläufig weiter 41 Euro pro Stunde zu zahlen hatte. Betroffen sind Leistungen für Menschen mit hohem Betreuungsbedarf. Der Beschluss stammt vom 2. Februar 2026.

Gegen Hartz IV · 20.10.2026 · 16:45 Uhr

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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Eilverfahren festgestellt, dass der Landschaftsverband Rheinland (LVR) die Assistenzleistungen einer gemeinnützigen GmbH vorläufig weiterhin mit 41 Euro pro Stunde vergüten musste.

Die Entscheidung betrifft Leistungen für Menschen mit hohem Betreuungsbedarf. Der Beschluss vom 2. Februar 2026 trägt das Aktenzeichen L 9 SO 261/25 ER.

Die Antragstellerin erbringt Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der LVR zahlte hierfür bis zum 31. Juli 2025 einen Stundensatz von 41 Euro. Mit Schreiben vom 29. August 2025 teilte er mit, die Stundensätze rückwirkend zum 1. August 2025 auf Beträge zwischen 34,20 und 37,20 Euro zu senken.

Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz und rief die Schiedsstelle an, um die Vergütung neu festsetzen zu lassen. Das Landessozialgericht stellte die Verpflichtung zur weiteren Vergütung mit 41 Euro pro Stunde ab dem 16. November 2025 fest. Als Endpunkt bestimmte es das Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung oder die Festsetzung einer neuen Vergütung durch die Schiedsstelle.

Nach Auffassung des Gerichts war Eilrechtsschutz bereits während des Schiedsstellenverfahrens zulässig. Die Antragstellerin musste dessen Ausgang unter den gegebenen Umständen nicht abwarten.

Gegenstand der Entscheidung war die vorläufige Weitergeltung der bisherigen Vergütung. Das Gericht setzte keinen allgemeinen Stundensatz für sämtliche Anbieter von Assistenzleistungen fest.

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Weiterzahlung des bisherigen Stundensatzes glaubhaft gemacht. Vergütungsansprüche entstehen, wenn der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen für die unterstützten Menschen bewilligt und der Anbieter diese tatsächlich erbringt.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung und der Leistungsbewilligung im Einzelfall. Die bisherige Vergütungsvereinbarung gelte nach § 127 Absatz 4 SGB IX über den ursprünglichen Vereinbarungszeitraum hinaus fort.

Zwar entsprach die Vergütungsvereinbarung nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Die einseitigen Schreiben und Verlängerungen des LVR ersetzten keine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vereinbarung. Unter den besonderen Umständen dieses Falls durfte sich der LVR jedoch nicht auf die daraus folgende Unwirksamkeit berufen.

Das Gericht verwies auf die drohende Existenzgefährdung der Antragstellerin und auf eine besonders schwere Verletzung der Treuepflicht durch den LVR. Dieser hatte in seiner Korrespondenz wiederholt den Eindruck einer wirksamen Vereinbarung erweckt, ohne auf die fehlende Schriftform hinzuweisen.

Auch bei der Leistungsvereinbarung konnte sich der LVR nach Auffassung des Gerichts nicht erfolgreich auf einen Formmangel berufen. Er hatte selbst mitgeteilt, dass die zuvor mit dem örtlichen Sozialhilfeträger geschlossene Vereinbarung ab dem 1. Januar 2020 für ihn fortgelten solle. Deshalb sei es treuwidrig, sich später auf das Fehlen einer schriftlichen Leistungsvereinbarung zwischen den Beteiligten zu berufen.

Das Gericht berücksichtigte außerdem die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin. Durch ein eingeleitetes Insolvenzverfahren und vorgelegte Kalkulationen hatte sie glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Weiterzahlung des bisherigen Stundensatzes in absehbarer Zeit Zahlungsunfähigkeit drohte.

Da eine Entscheidung der Schiedsstelle noch nicht absehbar war und die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährdet war, hielt das Gericht weiteres Abwarten für unzumutbar. Die ungewisse Verfahrensdauer allein hätte für eine Eilentscheidung nicht ausgereicht. Den erforderlichen Eilgrund erkannte das Landessozialgericht ab dem 16. November 2025 an, dem Tag der Anrufung der Schiedsstelle.

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