NRW: Wer Laub vom Gehweg fegen muss, regeln die Kommunen
Nasses Herbstlaub macht Gehwege rutschig. Ob Eigentümer oder Mieter in Nordrhein-Westfalen fegen müssen, hängt von der Straßenreinigungssatzung der Kommune ab. Eine landesweite Uhrzeit gibt es nicht. Nach einem Sturz haften Mieter oder Eigentümer nicht automatisch.

Wer in Nordrhein-Westfalen das Laub vom Gehweg entfernen muss, lässt sich nicht landesweit einheitlich beantworten. Entscheidend sind die Regeln der jeweiligen Kommune. Stürzt jemand auf nassem Laub, müssen Mieter oder Eigentümer nicht automatisch dafür einstehen.
Nach § 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW gehört die Straßenreinigung innerhalb geschlossener Ortslagen zu den Aufgaben der Gemeinden. Laut § 4 des Gesetzes dürfen die Kommunen die Reinigung der Gehwege jedoch auf die Eigentümer der angrenzenden und durch die Gehwege erschlossenen Grundstücke übertragen.
Ob Eigentümer vor ihrem Grundstück fegen müssen und in welchem Umfang, steht daher in der Straßenreinigungssatzung ihrer Stadt oder Gemeinde. Das Landesgesetz legt ausdrücklich fest, dass die Satzung Art und Umfang der Reinigungspflicht bestimmt. Wer die Vorgaben für das eigene Haus kennen will, sollte in der Satzung nachlesen oder bei der Kommune nachfragen.
Wie detailliert solche Regeln ausfallen können, zeigt die Stadt Grevenbroich im Rhein-Kreis Neuss. Dort ist die Gehwegreinigung im gesamten Stadtgebiet den Anliegern übertragen. Nach Angaben der Verwaltung reinigt die Stadt die Gemeindestraßen und die Gemeindeverbindungsstraßen, während Straßen, die überwiegend von den Anliegern selbst genutzt werden, von diesen gereinigt werden müssen.
Einige Anlieger in Grevenbroich müssen nur den Gehweg vor ihrem Grundstück säubern, andere müssen zusätzlich die Fahrbahn entlang ihres Grundstücks von Laub befreien. Sind beide Straßenseiten bebaut, reicht die Pflicht bis zur Straßenmitte. Gibt es nur auf einer Seite einen reinigungspflichtigen Anlieger, erstreckt sie sich laut Stadt auf die gesamte Straßenbreite.
Die Stadt Grevenbroich geht grundsätzlich von einer wöchentlichen Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege aus. Wird Laub zur Gefahr für den Verkehr, muss es so schnell wie möglich beseitigt werden. Die Stadtverwaltung weist zudem darauf hin, dass Verantwortliche unter Umständen mit Schadensersatzforderungen rechnen müssen, wenn Dritte etwa auf Verunreinigungen ausrutschen und sich verletzen.
Auch Mieter können für den Gehweg zuständig sein, wenn ihnen die Reinigung vertraglich übertragen wurde. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin und rät Mietern, ihren Mietvertrag auf entsprechende Pflichten zu prüfen. Vermieter sind durch eine solche Vereinbarung nicht vollständig entlastet: Nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW müssen Eigentümer weiterhin kontrollieren, ob regelmäßig und ordnungsgemäß gereinigt wird.
Eine landesweit gültige Uhrzeit, bis zu der die Gehwege morgens laubfrei sein müssen, existiert nicht. Das Straßenreinigungsgesetz NRW nennt keine solche Zeit, die konkreten Vorgaben stehen in den kommunalen Satzungen. Zeiten für das Schneeräumen und Streuen sollten deshalb nicht ungeprüft als feste Fristen für das Laubfegen übernommen werden.
Auch zur Häufigkeit gibt es laut Verbraucherzentrale NRW keine genaue allgemeine Vorgabe. Zumutbar sei es nicht, den ganzen Tag mit dem Besen auf neu fallende Blätter zu warten. Sammelt sich das Laub jedoch zu größeren Ansammlungen, ist mehr Einsatz nötig. Neben den örtlichen Vorgaben kommt es daher auf den Zustand des Gehwegs an. Eigentümer und vertraglich verpflichtete Mieter sollten besonders auf größere, nasse Laubansammlungen achten, statt sich allein an einem festen Kehrplan zu orientieren.
Ein Sturz auf einem laubbedeckten Gehweg führt nicht automatisch zu Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Maßgeblich ist unter anderem, wer für die Reinigung zuständig war und ob eine Pflicht verletzt wurde. Wurde nicht ausreichend geräumt und kommt dadurch jemand zu Schaden, können nach Angaben von Haufe Schadenersatzforderungen entstehen.
Wurde das Fegen wirksam auf Mieter übertragen, können auch sie haftbar werden. Bei Eigentümern stellt sich die Frage, ob sie ihrer Kontrollpflicht nachgekommen sind. Wer im Einzelfall haftet, lässt sich deshalb nicht allein daran erkennen, vor welchem Haus der Unfall geschah. Zudem spielt das Verhalten der gestürzten Person eine Rolle: Laut Verbraucherzentrale NRW prüfen Gerichte, ob der Unfall durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet wurde. Fußgänger sollten im Herbst entsprechend vorsichtig sein, denn eine sichtbare Laubschicht kann bei Nässe rutschig werden.