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Landessozialgericht NRW: Erbin muss 53.857,06 Euro Rente zurückzahlen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Rückforderung des Rentenversicherungsträgers bestätigt: Eine Erbin muss 53.857,06 Euro zurückzahlen, die ihrer verstorbenen Verwandten über Jahre zu viel gezahlt wurden. Die Eigenrente war nicht auf die Witwenrente angerechnet worden. Das Urteil ist laut einem Bericht von gegen-hartz.de rechtskräftig.

ad-hoc-news.de · 12.10.2026 · 02:00 Uhr

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Eine Erbin muss dem Rentenversicherungsträger 53.857,06 Euro erstatten. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 3 R 912/21). Über den Fall berichtete das Portal gegen-hartz.de am 10.10.2026.

Hintergrund ist eine Witwe, die inzwischen gestorben ist. Ihre eigene Altersrente wurde seit Juli 1992 nicht auf die Witwenrente angerechnet, die sie zugleich erhielt. Mehr als zwei Jahrzehnte lang erhielt sie ihre monatlichen Leistungen deshalb ungekürzt und damit in zu hoher Summe.

Dem Rentenversicherungsträger fiel der Fehler erst 2015 auf. Er berechnete die Rente für die Zeit vom 1.7.1992 bis zum 31.10.2015 rückwirkend neu und forderte die Überzahlung von insgesamt 53.857,06 Euro zurück.

Streitig war nach dem Bericht vor allem, ob die Leistungsempfängerin auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen vertrauen durfte. Das Landessozialgericht bestätigte sowohl die rückwirkende Neuberechnung als auch die Rückforderung in vollem Umfang. Nach Auffassung des Gerichts liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Die Richter verwiesen zur Begründung auf die eindeutigen Mitteilungshinweise in den Rentenbescheiden.

Wer solche klaren Hinweise der Behörde missachtet und Änderungen bei den Einkünften nicht ordnungsgemäß meldet, kann sich dem Bericht zufolge nicht auf den gesetzlichen Vertrauensschutz berufen. Das gilt in diesem Fall für die Auszahlung einer eigenen Altersrente. Auch der Einwand, das Geld sei gutgläubig verbraucht worden, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.

Für die Rechtsstellung von Hinterbliebenen ist das Verfahren besonders bedeutsam. Die Erbin hatte den Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin weitergeführt, nachdem die Rentenempfängerin gestorben war. Das Gericht stellte klar, dass der Rückforderungsanspruch der Rentenversicherung mit dem Tod der Versicherten nicht erloschen ist. Die offene Summe bestand als Nachlassverbindlichkeit fort und richtet sich deshalb unmittelbar gegen die Erbin.

Das Landessozialgericht ließ die Revision nicht zu, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist. Der Fall zeigt nach der Darstellung im Bericht, dass Sozialleistungsträger bei grober Fahrlässigkeit auch nach sehr langer Zeit Beträge zurückfordern können. Im Erbfall belastet das das Vermögen, das auf die Erben übergeht.

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