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Oberverwaltungsgericht: Pornhub und YouPorn vorerst nicht zu sperren

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Eilbeschlüssen vom 9. Oktober 2026 entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW einem Internetanbieter vorläufig nicht aufgeben darf, die Pornoseiten „Pornhub“ und „YouPorn“ in Deutschland zu sperren. Nach Auffassung des Senats dürften die Sperrverfügungen gegen EU-Recht verstoßen.

urteile.news · 12.10.2026 · 10:46 Uhr

Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.
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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Eilbeschlüssen vom 9. Oktober 2026 entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW einem großen Internetanbieter vorläufig nicht aufgeben darf, die Pornoseiten „Pornhub“ und „YouPorn“ für den Abruf in Deutschland zu sperren.

Auf den Internetplattformen „Pornhub“ und „YouPorn“ bietet ein in Zypern ansässiges Unternehmen pornografische Videos an. Dabei sorgt es nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem dafür, dass Kinder und Jugendliche vom Zugang ausgeschlossen sind.

Die Landesanstalt für Medien NRW hatte der Plattformbetreiberin im Jahr 2020 unter Hinweis auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag untersagt, die Internetseiten in dieser Form weiter anzubieten. Da die Betreiberin dem beharrlich nicht nachkam und behördliche Zwangsmaßnahmen wegen des Firmensitzes in Zypern gescheitert waren, erließ die Landesanstalt im April 2024 Sperrverfügungen gegen einen Internetanbieter (Access-Provider) und forderte ihn auf, die Seiten in Deutschland zu blockieren.

Auf Antrag der zypriotischen Plattformbetreiberin entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Eilverfahren, dass der Access-Provider die Seiten bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren für Internetnutzer in Deutschland nicht sperren muss. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Landesanstalt für Medien NRW blieben vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts führte zur Begründung aus, die Sperrverfügungen dürften gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen. Die Angebote ohne Altersverifikation stünden zwar nicht im Einklang mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag; ein Verstoß gegen diese deutschen Vorgaben könne der in Zypern ansässigen Plattformbetreiberin jedoch nicht vorgeworfen werden.

Nach dem europäischen Herkunftslandprinzip müssen Online-Anbieter zur Sicherung des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nur die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Gesetze zur Regulierung ihrer Dienste einhalten.

Zudem dürften die Sperrverfügungen auch deshalb rechtswidrig sein, weil der Jugendmedienschutz seit Februar 2024 für die gesamte Europäische Union einheitlich durch den Digital Services Act (DSA) geregelt wird. Eine Regulierung auf nationaler Ebene komme daneben nicht mehr in Betracht. Soweit der DSA für Sperrverfügungen eine Rechtsgrundlage biete, sei die Landesanstalt für Medien NRW dafür unzuständig.

Dies bedeutet nach den Ausführungen des Senats nicht, dass Online-Plattformen aus dem EU-Ausland in Deutschland Pornografie auch für Minderjährige anbieten dürfen. Der DSA verfolge vielmehr ebenfalls das Ziel, Minderjährige vor solchen entwicklungsschädlichen Inhalten zu schützen, und enthalte Rechtsgrundlagen, um behördlich gegen Pflichtverstöße von Online-Plattformen vorzugehen.

Für entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ist grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem der jeweilige Plattformbetreiber seinen Hauptsitz hat, für „YouPorn“ also Zypern. Für Maßnahmen gegen „Pornhub“ ist dagegen die Europäische Kommission zuständig, weil die Plattform wegen der besonders hohen Zahl aktiver Nutzer als sehr große Online-Plattform eingestuft wurde. Die Kommission hat ein entsprechendes Verfahren eingeleitet und prüft einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen des DSA.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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